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Unsere Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
§ 3 Mitgliedschaft in den Verbänden
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Vereinsorgane
§ 6 Der Vorstand
§ 7 Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes
§ 8 Die Mitgliederversammlung
§ 9 Auflösung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: "Beerbach-in-Bewegung" - Verein für Sport, Gesundheit und Kultur Ober-Beerbach e.V. und hat seinen Sitz in Ober-Beerbach.
    Er wurde am 1.2.2002 gegründet und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen werden.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung in erster Linie des Sports, der öffentlichen Gesundheitspflege, der Kultur, der Erziehung und der Jugendhilfe. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".
  2. Die Verwirklichung der Vereinszwecke soll mit der Durchführung von Kursen und Veranstaltungen zu Sport und Bewegung und zur Pflege der öffentlichen Gesundheit, sowie Kursangeboten und Veranstaltungen musikalischen und/oder künstlerischen Inhalts für alle Altersgruppen erreicht werden.
    Die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege soll erreicht werden, durch Angebote zur Vorbeugung von Zivilisationskrankheiten, wie z.B.
    - Ernährungsberatung
    - Beckenbodengymnastik
    - Ausdauersport zur Prävention von Herz-Kreislauferkrankungen
    - Rückenschule
    - Osteoporosekurse
    Die Kurse und Veranstaltungen stehen auch Nichtmitgliedern offen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Verein bemüht sich um Motivierung und Gewinnung von Sponsoren, die bereit sind, den Vereinszweck zu unterstützen. Den Beschluß zugunsten eines Sponsoren trifft das Vorstandsgremium.

§ 3 Mitgliedschaft in den Verbänden

  1. Der Verein ist Mitglied im
    a) Landessportbund Hessen
    b) hessischen Turnerbund.
  2. Weitere Mitgliedschaften sind aufgrund des Beschlusses des Vorstandsgremiums möglich.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein führt als Mitglieder:
    a) ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr),
    b) Kinder und Jugendliche.
  2. Mitglied des Vereins kann jede Person ohne Rücksicht auf berufliche, ethnische und religiöse Zugehörigkeit werden.
  3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen.
  4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  5. Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluß eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist;
    b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;
    c) durch Ausschluß bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Der/dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlußbeschluß ist der/dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekanntzugeben. Gegen den Ausschlußbeschluß kann die/der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
  6. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.
  7. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art , Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.
  8. Mitglieder können an den Angeboten des Vereins zu ermäßigten Gebühren teilnehmen.
  9. Über vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft bei Notfällen entscheidet der Vorstand. Der Antrag hierfür muß schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

§ 5 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand ist ein Kollegialorgan und besteht aus fünf Mitgliedern.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
  3. Der Vorstand nimmt alle rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen des Vereins wahr.
  4. Die Zuständigkeitsbereiche des Vorstandes werden vorstandsintern den einzelnen Vorstandsmitgliedern zugeordnet.
  5. Die Tätigkeit aller Vorstandsmitglieder in dieser Funktion ist ehrenamtlich.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln auf die Dauer von 1 Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Wählbar sind Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden.
  7. Das Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern innerhalb des Geschäftsjahres ist aus wichtigen Gründen möglich. In diesem Fall übernehmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder den freigewordenen Aufgabenbereich bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Spätestens nach dem Ausscheiden eines weiteren Vorstandsmitgliedes müssen innerhalb von zwei Monaten Nachwahlen durch die Mitgliederversammlung stattfinden.
  8. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von 1 Jahr überschritten wird.

§ 7 Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
  2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  4. Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins,
  5. Erstellung eines Jahresberichtes bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres,
  6. Ver- und Entpflichtung der KursleiterInnen und ReferentInnen,,
  7. Beschlußfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluß von Mitgliedern gem.§ 4 Abs.4 und 5 dieser Satzung,
  8. Festsetzung der Angebote des Vereins und der jeweiligen Finanzierung.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Sie beschließt und ändert die Satzung, wählt und entlastet den Vorstand und setzt den Mitgliedsbeitrag fest.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  4. Die Mitglieder sind durch den Vorstand spätestens vier Wochen vor dem Termin unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung schriftlich per Post oder Email einzuladen.
  5. Anträge der Mitglieder für die Tagesordnung sollten möglichst frühzeitig dem Vorstand mitgeteilt werden. Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins müssen im Einladungsschreiben des Vorstandes genannt werden.
  6. Unbeschadet der besonderen Bestimmungen über Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
  7. Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erfolgen.
  8. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf mehrheitlichen Beschluß des Vorstandes, sowie auf Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder einberufen werden. Der Antrag hierfür muß beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Der schriftliche Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muß die Angabe des Zwecks und der Gründe enthalten.
  9. Der Verein kann nur mit einem Beschluß von ¾ aller anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
  10. Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden vom Protokollführer unterschrieben.
  11. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit und die Höhe der Vergütung trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

§ 9 Auflösung

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vereinsvermögen an den Verschönerungsverein Ober-Beerbach e.V. übertragen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnütziger Zwecke innerhalb des Ortsteiles Ober-Beerbach zu verwenden hat.